Karte (Ein Karte in hoher Auflösung finden Sie am Ende dieser Bekanntmachung)
Aufgrund der §§ 18, 21 und 27 der Geflügelpest-Verordnung* werden nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:
In der Gemeinde Barßel ist am 23.11.2016 in einem Nutzgeflügelbestand der Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt worden.
Es wird das Gebiet um den Seuchenbestand mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk festgelegt.
Der Sperrbezirk ist in der Kartenanlage als innere Linie mit folgenden Grenzen dargestellt:
Vom Schnittpunkt Bahnlinie/östliche Gemeindegrenze Barßel entlang der Gemeindegrenze in südlicher Richtung bis zur Bismarckstraße, entlang dieser in westlicher Richtung bis zur Dorfstraße in Harkebrügge, entlang der Dorfstraße in südlicher Richtung bis zur Glittenbergstraße, entlang dieser in westlicher Richtung, dann entlang Kreisstraße, Straße Am Scharrelerdamm und entlang der westlichen Gemeindegrenze nach Norden bis zur Bahnlinie in Elisabethfehn und von dort entlang der Bahnlinie in östlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt Bahnlinie/östliche Gemeindegrenze.
Außerdem wird um den Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet mit einem Radius von mindestens zehn Kilometern um den Seuchenbestand festgelegt.
Das Beobachtungsgebiet ist in der Kartenanlage als äußere Linie mit folgenden Grenzen dargestellt:
Von der Kreuzung B 401 / B 72 in nördlicher Richtung entlang der B 72 bis zur Kreisgrenze, von dort entlang der Kreisgrenze in östlicher und südöstlicher Richtung bis zur L 831 in Edewechterdamm, von dort entlang der L 831 (Altenoyther Straße) in südwestlicher Richtung bis zum Lahe-Ableiter, entlang diesem in nordwestlicher Richtung bis zum Buchweizendamm, entlang diesem weiter über Ringstraße, Zum Kellerdamm, Vitusstraße, An der Mehrenkamper Schule, Mehrenkamper Straße und Lindenweg bis zur K 297 (Schwaneburger Straße), entlang dieser in nordwestlicher Richtung bis zur B 401 und entlang dieser in westlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt Kreuzung B 401 / B 72.
Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen wird angeordnet.
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Begründung:
Ist die Geflügelpest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den Seuchenbetrieb mit einen Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Darüber hinaus legt die zuständige Behörde um den den Seuchenbetrieb umgebenden Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilometer.
Bei der Festlegung der Restriktionsgebiete habe ich die Ergebnisse durchgeführter epidemiologischer Untersuchungen, Strukturen des Handels und der örtlichen Klauentierhaltungen, das Vorhandensein von Schlachtstätten sowie natürliche Grenzen und Überwachungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Bei der Festlegung des Sperrbezirkes wurde zusätzlich das Vorhandensein von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 8 oder 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009* in die Entscheidung einbezogen.
Auf Grundlage der §§ 41 Abs. 4 Satz 4, 43 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG*) kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden. Von dieser Möglichkeit habe ich zur Verhütung der Weiterverbreitung der Geflügelpest Gebrauch gemacht.
Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO*) kann die sofortige Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet werden. Diese Voraussetzung liegt hier vor, da die Ausbreitung der Geflügelpest und somit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort unterbunden werden muss.
Die Maßnahme dient dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg erhoben werden. Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg. Die Klage kann auch mit qualifizierter elektronischer Signatur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht werden an das Verwaltungsgericht Oldenburg mit der Govello-ID "govello-1271257619709-000214590".
Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Oldenburg die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO* ganz oder teilweise wieder herstellen.
Cloppenburg, 24.11.2016
Johann Wimberg
Rechtsgrundlagen
- Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)
in der jeweils gültigen Fassung
Hinweise für den Sperrbezirk
- Das Geflügel ist in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten. Im Einzelfall können hiervon Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, soweit
- eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich ist,
- sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise wirksam unterbunden wird, und
- sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
- Tierhalter im Sperrbezirk haben der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts und der verendeten gehaltenen Vögel, sowie jede Änderung anzuzeigen.
- Gehaltene Vögel, Säugetiere, Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte dürfen weder in einen noch aus einem Bestand, Futtermittel dürfen nicht aus einem Bestand verbracht werden.
- Der Tierhalter hat unabhängig von der Größe eines Bestands oder einer sonstigen Vogelhaltung sicher zu stellen, dass
- die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind,
- die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen,
- Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,
- nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,
- betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 17 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden,
- Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,
- eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden,
- der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert werden,
- eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.
- Die Beförderung von frischem Fleisch von Geflügel aus einer Schlachtstätte, einem Zerlegebetrieb oder einem Kühlhaus ist verboten. Dies gilt nicht, soweit das frische Fleisch von Geflügel außerhalb des Sperrbezirks gewonnen und von frischem Fleisch von Geflügel, das im Sperrbezirk gewonnen worden ist, getrennt gelagert und befördert worden ist oder das frische Fleisch von Geflügel vor dem 21. Tag der mutmaßlichen Einschleppung des hochpathogenen aviären Influenzavirus in den Seuchenbestand gewonnen und von frischem Fleisch getrennt gelagert und befördert worden ist, das nach diesem Zeitpunkt gewonnen worden ist.
- Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden.
- Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen gehaltene Vögel, Eier oder Tierkörper gehaltener Vögel nicht befördert werden. Dies gilt nicht für die Beförderung im Durchgangsverkehr auf Bundesfernstraßen oder Schienenverbindungen, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel oder frisches Fleisch von Geflügel nicht entladen wird, und für die sonstige Beförderung von Konsumeiern, die außerhalb des Sperrbezirks erzeugt worden sind.
- Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.
- Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
Hinweise für das Beobachtungsgebiet:
- Das Geflügel ist in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten. Im Einzelfall können hiervon Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, soweit
- eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich ist,
- sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise wirksam unterbunden wird, und
- sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
- Tierhalter haben der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts und der verendeten gehaltenen Vögel, sowie jede Änderung anzuzeigen.
- Gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden.
- Der Tierhalter hat unabhängig von der Größe eines Bestands oder einer sonstigen Vogelhaltung sicher zu stellen, dass
- die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen,
- Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,
- Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden.
- Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.
- Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
Ausnahmen von den Schutzmaßregeln des § 21 und des § 27 der Geflügelpest-Verordnung können gemäß der §§ 22 bis 24 und der §§ 28 und 29 Abs. 1 und 2 der Geflügelpest-Verordnung genehmigt werden. Darüber hinaus bestehen nach den §§ 25 und 29 Abs. 3 der Geflügelpest-Verordnung Ausnahmen von der Sperrbezirks- und Beobachtungsgebietsregelung für tierische Nebenprodukte.
Allgemeine Hinweise:
Jeder Verdacht der Erkrankung auf Geflügelpest ist dem Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung sofort zu melden.
Gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetz (TierGesG*) handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der Geflügelpest-Verordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
Landkreis Cloppenburg
39 - Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Der Landrat